Worum es geht
Der Familiennachzug führt Ehegatten und minderjährige Kinder zu einer Person, die bereits einen Aufenthaltstitel in Deutschland hat. Rechtlich ist es kein Gefallen, sondern in vielen Konstellationen ein Anspruch — vorausgesetzt, die Nachweise stehen.
Geprüft wird im Kern dreierlei: die rechtliche Anerkennung von Ehe oder Elternschaft, ein ohne öffentliche Mittel gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum. Für Ehegatten kommt in der Regel ein einfacher Sprachnachweis hinzu.
Für wen dieser Weg gedacht ist
- Ehegatten von Personen mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland
- Minderjährige Kinder, die zu einem Elternteil nachziehen
- Ehegatten von Inhaberinnen und Inhabern einer Blauen Karte EU — meist ohne Sprachnachweis
- Familien, deren Antrag bereits einmal abgelehnt wurde und die es sauber neu aufsetzen wollen
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsgesetz, §§27 ff.
Der Familiennachzug ist in den §§27 bis 36 AufenthG geregelt. Anspruch, Ermessen und Ausnahmen unterscheiden sich je nach Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden Person. Über Visum und Aufenthaltstitel entscheiden allein die zuständige Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
- Gültiger Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden Person
- Rechtsgültige, in Deutschland anerkennungsfähige Eheschließung oder Abstammung
- Gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
- Ausreichender Wohnraum für alle Haushaltsangehörigen
- Sprachnachweis für Ehegatten, soweit keine Ausnahme greift
- Krankenversicherungsschutz nach der Einreise
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass beider Ehegatten
- Heiratsurkunde, internationale Fassung oder mit beglaubigter Übersetzung
- Geburtsurkunden der nachziehenden Kinder
- Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden Person
- Arbeitsvertrag und Gehaltsnachweise der letzten Monate
- Mietvertrag und Wohnflächenbestätigung
- Sprachzertifikat, soweit erforderlich
- Sorgerechtsnachweis oder Zustimmung des anderen Elternteils, wenn nur ein Elternteil nachzieht
Ablauf Schritt für Schritt
Jeder Schritt ist der Seite zugeordnet, die ihn tatsächlich ausführt.
WirSie
-
01
Wir
Anspruchsgrundlage klären
Welcher Paragraf in Ihrem Fall greift und ob ein Sprachnachweis überhaupt nötig ist — bevor Sie einen Kurs buchen.
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02
Wir
Nachweise auf Lücken prüfen
Lebensunterhalt und Wohnraum sind die beiden Punkte, an denen die meisten Akten scheitern. Wir prüfen sie zuerst.
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03
Sie
Sprachnachweis erbringen
Falls erforderlich. Kursplanung übernehmen wir mit unserem Bildungspartner; die Prüfung legen Sie ab.
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04
Wir
Urkunden übersetzen und beglaubigen lassen
Personenstandsurkunden in der Form, die die Auslandsvertretung annimmt.
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05
Wir
Akte aufbauen
Vollständig, geordnet, in der erwarteten Reihenfolge.
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06
Wir
Termin buchen und vorbereiten
Wartezeiten auf Termine sind der größte einzelne Zeitfaktor und liegen nicht bei uns.
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07
Sie
Termin wahrnehmen
Wir bereiten vor; erscheinen müssen Sie selbst.
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09
Wir
Nach der Einreise
Anmeldung, Aufenthaltstitel, Krankenversicherung.
Was dieser Weg bietet
In vielen Fällen ein Anspruch
Stehen die Voraussetzungen, ist der Nachzug kein Ermessen, sondern ein Recht.
Erwerbstätigkeit erlaubt
Nachziehende Ehegatten dürfen in Deutschland arbeiten.
Weg zu einem dauerhaften Aufenthalt
Nach den gesetzlichen Fristen bestehen Wege zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht.
Ausnahmen beim Sprachnachweis
Nicht jede Konstellation verlangt A1. Wir prüfen das zuerst, nicht zuletzt.
Was dagegen spricht
Was Sie realistisch einplanen müssen:
- Der größte Zeitfaktor ist die Wartezeit auf einen Termin bei der Auslandsvertretung. Darauf hat keine Agentur Einfluss — und wer etwas anderes behauptet, sagt die Unwahrheit.
- Reicht das Einkommen rechnerisch nicht für alle Haushaltsangehörigen, wird abgelehnt. Das lässt sich nicht wegformulieren, nur vorher feststellen.
- Zu kleiner Wohnraum ist ein häufiger und vollständig vermeidbarer Ablehnungsgrund.
- Zweifel an der Echtheit von Urkunden führen zu Überprüfungen, die Monate kosten können.
- Bei nur einem nachziehenden Elternteil wird das Sorgerecht genau geprüft.
- Eine abgelehnte Akte neu aufzusetzen dauert länger, als sie beim ersten Mal vollständig einzureichen.
Wer zahlt was
- Arbeitgeber
- Nicht beteiligt. Familiennachzug ist eine private Angelegenheit; hier beauftragt uns die Familie selbst.
- Bewerber
- Beauftragt uns direkt. Honorar und voraussichtliche Amtskosten werden schriftlich mitgeteilt, bevor wir beginnen — nichts kommt später hinzu.
- Amtliche Gebühren
- Visumgebühr, Beglaubigungen und Übersetzungen nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
Häufige Fehler
- Einen Sprachkurs buchen, bevor geklärt ist, ob ein Nachweis überhaupt verlangt wird
- Gehaltsnachweise einreichen, die den Bedarf des gesamten Haushalts nicht abdecken
- Wohnfläche schätzen statt bestätigen lassen
- Urkunden ohne die geforderte Form der Beglaubigung vorlegen
- Den Termin ohne Vorbereitung wahrnehmen
- Nach einer Ablehnung dieselbe Akte unverändert erneut einreichen
Häufige Fragen
01 Braucht meine Ehefrau oder mein Ehemann A1-Deutsch?
In der Regel ja. Es gibt Ausnahmen, unter anderem für Ehegatten von Inhaberinnen und Inhabern einer Blauen Karte EU. Wir prüfen das zu Beginn, damit Sie keinen Kurs belegen, den Sie nicht brauchen.
02 Wie lange dauert das Verfahren?
Nach unserer Erfahrung drei bis zwölf Monate. Die Spanne ist so groß, weil die Wartezeit auf einen Termin bei der Auslandsvertretung der bestimmende Faktor ist. Alle Angaben sind Durchschnittswerte.
03 Wie viel Einkommen wird verlangt?
Es gibt keinen festen Betrag. Geprüft wird, ob der Lebensunterhalt aller Haushaltsangehörigen ohne öffentliche Mittel gesichert ist. Die Berechnung hängt von Haushaltsgröße, Miete und Freibeträgen ab — wir rechnen sie für Ihren Fall durch.
04 Wie groß muss die Wohnung sein?
Auch hier gilt kein bundesweit einheitlicher Wert; die Anforderungen richten sich nach Landesrecht und Haushaltsgröße. Wir prüfen Ihren Mietvertrag gegen die für Sie geltende Vorgabe.
05 Dürfen nachgezogene Ehegatten arbeiten?
Ja. Der Aufenthaltstitel zum Familiennachzug berechtigt zur Erwerbstätigkeit.
06 Können auch Kinder aus einer früheren Ehe nachziehen?
Grundsätzlich ja, wenn sie minderjährig sind und die sorgerechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Konstellation wird genauer geprüft, deshalb bereiten wir sie besonders sorgfältig vor.
07 Unser Antrag wurde abgelehnt. Ist das endgültig?
Nicht zwangsläufig. Entscheidend ist der Ablehnungsgrund. Wir sehen den Bescheid an und sagen Ihnen offen, ob eine neue, vollständige Akte Aussicht hat oder nicht.